Grundlage ist das Niedersächsische Fischereigesetz in der zur Zeit gültigen Fassung.
- Gültigkeit und Erlaubnis zum Fischfang in den Pachtgewässern des Angelvereins Alfstedt, Ebersdorf, Mehedorf e.V. erhalten Mitglieder und Gäste nur bei Nachweis der abgelegten, gültigen Fischerprüfung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung.
- Mitzuführende Gegenstände am Angelgewässer:
- Fischereierlaubnisschein mit Fangliste
- Unterfangkescher
- Fischtöter
- Messer
- Beginn der Anglererlaubnis: 01.04. eines jeden Kalenderjahres, Ende der Anglererlaubnis: 31.12. 24.00 Uhr.
- Schonzeiten: Hecht/Zander: 01.01. – 15.05., Forellen: 15.10. – 29.02., Meerforelle: bis 15.03. Jegliches Angeln mit Kunstködern und Köderfisch ist bis zum 15.05. verboten.
Entnahmefenster für Mehe und Wallbeck
Fischart | Mindestmaß* | Höchstmaß* |
Zander | 45cm | 75cm |
Hecht | 45cm | 75cm |
Flussbarsch | 10cm | 35cm |
Aal | 50cm | 75cm |
Meerforelle | 40cm | 65cm |
Rapfen | 50cm | 70cm |
Schleie | 25cm | 45cm |
Quappe | 30cm | 50cm |
- Die Angelstrecke Mehe beginnt in Alfstedt an der Brücke der B 495 stromabwärts bis zum in der Karte vermerktem Polderwerk PW (siehe auch Gewässerkarten).
- Stromaufwärts befindet sich das Schon- und Laichgewässer. Angeln verboten, pöddern erlaubt. Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten.
- Angelstrecke Wallbeck beginnend in Mehedorf, ab der landwirtschaftlich genutzten Brücke, stromabwärts bis zum PW, siehe Mehe. Stromaufwärts befindet sich in beiden Zuläufen Angelverbot, püddern erlaubt. Einmündende Grüben und Polder: Angelverbot, pöddern erlaubt.
- Hegefischen: Am Tag vor dem Hegefischen ist die ausgewiesene Gewässerstrecke für das Angeln gesperrt. Teilnehmern des Hegefischens (Gästen) ist am Tag des Hegefischens und danach bis 24.00 Uhr ein Fischereirecht in den Pachtgewässern des Angelvereins Alfstedt, Ebersdorf, Mehedorf e.V. eingeräumt.
- Zugelassene Wasserfahrzeuge: keine.
- Jugendliche unter 14 Jahren: Angeln nur unter Aufsicht von Personen mit gültiger Fischerprüfung!
- Behandlung gefangener Fische: Offensichtlich stark verletzte Fische, z.B. tief verschluckte Haken, sind waidmännisch zu töten. Haken ist im Fisch zu belassen. Der Fisch darf nicht zurückgesetzt werden. Ausnahme Aal: Hier Vorfach am Maul abschneiden und vorsichtig zurücksetzen. Zander: Kiemendeckel beim Zurücksetzen andrücken. Bei beabsichtigter Mitnahme ist der Fisch waidmännisch zu töten.
- Köderfisch: Regelt das niedersächsische Fischereigesetzt. Lebender Köderfisch ist verboten. Als Köderfische sind verboten: Alle Saiblingsarten, Hecht, Zander, Aal, sowie alle dem Artenschutz unterliegenden Wirbel- und Krebstiere.
- Aufsichts-Kontrollpersonen: Sie müssen durch den Vorstandsbeschluss widerruflich bestellt werden und erhalten einen nicht übertragbaren Ausweis, gültig nur mit Personalausweis. Aufsichtspersonen haben sich dem Angler in geeigneter Weise und höflich zu nähern und sich auszuweisen. Den Anweisungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten. Kontrolliert werden darf: Angelgerät o.a. Gegenstände, Fang, Angelberechtigung. Verweisung und Entzug der Anglererlaubnis und Fang obliegt der Kontrollperson. Beschlagnahme/Entzug des Angelgeräts nur durch die Polizei.
- Angelpapiere: Fanglisten sind bei der Ausgabestelle bis zum 31.12. des Ausgabejahres abzugeben. Bei nicht zurückgegebener Fangstatistik behält sich der Verein vor die erneute Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen zu verweigern.
- Parken: Ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt. Vorsicht bei KAT-Fahrzeugen. Brandgefahr. Das Befahren (Parken) der Angelgewässer angrenzenden Grundstücke und Deiche ist auch bei vorliegender Erlaubnis des Eigentümers verboten! Zuwiderhandlung hat den sofortigen Entzug der Angelerlaubnis zur Folge.
- Wir Angler haben das Recht die Natur zu genießen, aber auch die Verpflichtung diese unseren Kindern zu bewahren. In diesem Sinne, Petri Heil!
Gez. der Vorstand